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Steuern und Zollgebühren

STEUERN UND ZOLLGEBÜHREN IN DER REPUBLIK SLOWENIEN

Die Rechtspersonen in der Republik Slowenien müssen folgende Steuern bezahlen:

  • Umsatzsteuer,
  • Zusatzsteuer,
  • Beiträge für die Sozialversicherung.

Umsatzsteuer
Die steuerpflichtigen sind Rechtspersonen in slowenischem und fremden Besitz, sowie Personenvereinigungen, welche keine Rechtseigenschaften haben und keine Pflichtigen der Einkommenssteuer sind.

Erleichterungen auf die Zusatzsteuer sind nur für die Unternehmer vorgesehen, welche profitfreie Tätigkeiten betreiben wie z.B. Verbände, Gemeinschaften, Anstalten, Religionsgruppen, Politikparteien, Kammern, repräsentative Syndikaten, unter Bedingung, dass der Steuerpflichtige in dem Steuerzeitraum die finanzielle und materielle Geschäftsführung mit den Gesetzesverordnungen übereinstimmen, welches ihre Gründung bzw. die Tätigkeit definiert.

Steuerzeitraum ist das Kalenderjahr.

Steuergrundlage: Übergrenzlicher Grundsatz der Steuergrundlageregelung ist der Umsatz angegeben als Überschuss der Einnahmen über den Ausgaben. Dabei werden Einnahmen und Ausgaben berücksichtigt, welche in dem Jahresbericht mit dem Geschäftsresultat übereinstimmen, und anhand des Gesetzes und der Buchhaltungsstandards unter der Berücksichtigung der Besonderheiten welche gesetzlich vorgesehen sind. 

Steuererleichterungen: Das Gesetz ermöglicht die Erleichterungen für die Ausstattung und verschieden Erleichterungen für die Beschäftigung, Erleichterungen bei Prämienzahlung für die Zusatzrentenversicherung sowie Erleichterungen für die Spenden.

Steuersatz: Die Steuern werden nach dem allgemeinen Steuersatz von 23% von der Steuergrundlage bezahlt. Der spezielle Steuersatz von 0% ist für die Investmentfonds und Versicherungshäuser vorgesehen, welche die Rentenpläne unter den gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen durchführen. 

Die Zusatzsteuer
Versteuerungsobjekte (3. Gesetzesabsatz des ZDDV-1): Die Zusatzsteuer wird bei dem Kauf der Wahren bezahlt, welcher von dem Steuerpflichtigen im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit innerhalb der Republik Slowenien erledigt; bei dem Kauf der Wahren innerhalb der Europäischen Union; bei der Entrichtung der Dienstleistungen im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit innerhalb der Republik Slowenien, soweit bei dem Wahrenimport. Die Ausnahmen der Zusatzsteuer befinden sich in den Gesetzesartikel 4. des ZDDV.

Steuerpflichtige (Gesetzesartikel 5. des ZDDV-1): Ein Steuerpflichtige ist jede Person, welche unabhängig eine Wirtschaftstätigkeit entrüstet, unabhängig von dem Vorsatz oder das Resultat der Tätigkeit.

Steuergrundlage (Gesetzesartikel 36 bis 39. des ZDDV-1): Bei der Beschaffung der Waren oder Dienstleistungen umfasst die Steuergrundlage alles was Zahlungen darstellt (in Gelb, Sachen oder Dienstleistungen), was der Lieferant oder der Ausführende von dem Käufer, dem Auftragsgeber oder dritter Person für diese Beschaffungen bekommen hat oder bekommen wird, einschließlich Subventionen welche unmittelbar mit dem Preis dieser Beschaffungen verbunden ist, falls das Gesetz es nicht anders vorschreibt. In die Steuergrundlage werden alle Steuer außer der Zusatzsteuer und andere Kosten wie z.B. Provisionen, Parkingkosten, Kosten des Transports und der Versicherung welche von dem Lieferanten berechnet werden. Die Steuergrundlage bei dem Wahrenimport ist der Zollwert gemäß den aktuellen Zollverordnungen der Europäischen Union.

Der Steuersatz der Zusatzsteuer (Gesetzesartikel 40. und 41. des ZDDV-1): Die Zusatzsteuer wird berechnet und bezahlt nach dem allgemeinen Steuersatz von 20% von der Steuergrundlage und sie ist für die Beschaffung der Produkte und Dienstleistungen gleich. Die Zusatzsteuer wird nach einem Steuersatz von 8,5% von der Steuergrundlage für die Beschaffung der Produkte und Dienstleistungen aus dem Anhang I, was ein Anhang des ZDDT ist.

Die Befreiung von der Zusatzsteuer (Gesetzesartikel 42. bis 61. des ZDDV-1): In dem ZDDV-1 sind detaliert Transaktionen angegeben, welche von der Zusatzsteuer befreit sind, und es sind auch die Bedingungen angegeben, welche erfüllt werden müssen, um von der Zusatzsteuer befreit zu werden.

Pflichten der Steuerpflichtigen (Gesetzesartikel 67. und 77. des ZDDV-1): die Zusatzsteuer muss von jedem Steuerpflichtigen bezahlt werden, welcher steuerpflichtige Beschaffung der Waren oder Dienstleistungen errichtet. In speziellen Fällen kann der Verpflichtete für die Zahlung der Zusatzsteuer der Besteller der Dienstleistung bzw. der Käufer des Produkts sein. Die Zusatzsteuer muss von jeder Person bezahlt werden, welche auf ihren Rechnungen diese angibt. Der Steuerpflichtige muss der Zusatzsteuer in die Staatskasse spätestens am letzten Arbeitstag Tag des an die Steuerzeit folgenden Monats bezahlen. Die Steuerzeit ist meistens ein Kalendermonat. Bei dem Import der Produkte wird die Zusatzsteuer als Importabgabe bezahlt, außer in den Beispielen wo der Steuerpflichtige anhand der Bewilligung eines Steuerorgans befreit von der Zahlung der Zusatzsteuer bei dem Import ist.

Abrechnung der Abgaben für die Sozialversicherung der Eigentümer privater Unternehmen welche keinen Lohn erhalten

Die Daten werden auf einer Form abgegeben, und zwar von den Eigentümern der Privatunternehmen, welche keinen Lohn erhalten und welche die Beiträge für die Sozialversicherung anhand der gesetzlichen Vorschriften berechnen mit welchen auch die Renten-, Invaliditäts-, Kranken-, und Geburtsversicherung, Familienbeiträge und Anstellung berechnet werden. Der Eigentümer privaten Unternehmens ist verpflichtet die Form bis spätestens 15. des laufenden Monats für den vergangenen Monat abzugeben. Die Form “Berechnung der Beitragsabgabe für die Sozialversicherung der Eigentümer privater Unternehmer, welche keinen Lohn erhalten“ wird bei dem Steuerorgan abgegeben. Mit der Strafe zwischen 1.600 und 25.000 EUR wird die Rechtsperson oder Rechtsunternehmer bestraft, falls er die Abrechnung der Abgaben für die Sozialversicherung nicht abgibt oder falls er dieses nicht in der vorgesehenen Frist tut.
Falls der Steuerpflichtige einen Arbeitnehmer anstellt, dann muss er als Arbeitgeber die Beiträge für den Angestellten abrechnen und bezahlen und zwar in den Fristen und auf die vorgeschriebene Art und Weise für die Bezahlung der Einkommenssteuer, von welcher die Beiträge für die Sozialfürsorge gemäß dem Gesetzesparagraph 335 des ZdavP-1. 

Zollgebühren
Mit dem gemeinsamen Zolltarif sichert die Europäische Union gleichrangigen und gerechten Wettbewerb der einheimischen Hersteller mit den Herstellern von anderen Märkten außer der Europäischen Union. Als Tarif wird eine Kombination der Nomenklatur und der Abgaben bezeichnet, welche für alle Arten der Waren gezahlt werden. Der Tarif beinhaltet auch andere Gesetze, welche die Höhe der Zollabgaben beeinflussen welche bei dem Einzelimport bezahlt werden müssen (z.B. Herkunft der Ware).

Das Verfahren bei dem Warenimport in die Republik Slowenien:
Ab dem Moment des Eintragens der Ware in das Zollgebiet der Europäischen Union ist die Ware unter der Zollkontrolle und das Produkt der Kontrolle der Zollorgane. Für Ware die nicht mündlich am Zoll deklariert werden kann, muss eine schriftliche Deklaration für den Warenimport für das gewünschte Verfahren abgeben. Das Verkehr der Waren, welche durch die Veterinär-, Phytosanitärer- oder einer anderen Kontrolle, kann nur über jene Grenzübergänge realisiert werden, welche für solchen Verkehr vorgesehen sind. Nach der Eintragung der Ware in das Zollgebiet, muss der Deklarant die Deklaration für folgende Zollverfahren abgeben: Zulassen der Ware für den Freihandel, Transit, Zolllagerung, aktive Warenverbesserung, Warenverarbeitung unter der Zollobhut, vorläufiger Warenimport. Der Deklaration muss man auch alle anderen notwendigen Unterlagen für die Durchführung des gewünschten Zollverfahrens beifügen (Rechnung, Herkunftsbestätigung, Genehmigungen…), bzw. dass die Veterinäre-, Fitosanitäre-, oder andere benötigte Kontrollen. Für die anderen Zollgenehmigungen oder für die Zolllagerung, Zerstören der Ware oder die Abgabe der Ware der Staatskasse muss bei den Zollorganen die vorgeschriebene Aussage vorgelegt werden.  

Zulassen der Waren für den freien Verkehr: Für das Verfahren der Zulassung der Waren in den freien Verkehr muss der Deklarant alle Formalitäten bezüglich des Warenimports erledigen und der Zollpflichtige muss die Importbeiträge bezahlen und sich an den Verordnungen der Handelspolitik sowie den Verboten und Einschränkungen halten. Für die Ware nichtkomerzieller Art in dem Personalgepäck und für die kommerziellen Waren im Wert bis zu 1.000EUR muss man keine schriftliche Dekaration abgeben, diese muss nur mündlich deklariert werden.  Die Ware welcher slowenischen Herkunft ist und aus welchen auch immer Grund zurückgeschickt wird, kann von den Importbeiträgen befreit werden, falls die Zollorgane dieses erlauben.

Das Verfahren des Warenexports aus der Republik Slowenien: Das Exportzollverfahren wird für alle Waren der Europäischen Union durchgeführt, welche exportiert werden und für Ware, die temporär zur Verbesserung Exportiert wird. Die Exportdeklaration muss in dem Zollbüro abgegeben werden, welches auf den Gebiet zuständig ist, auf welchem der Exporteur seinen Sitz hat oder wo die Ware verpackt wirt, bzw. für den Export festgestellt ist.
Der Exporteur ist die Person in wessen Namen und für wessen Rechnung die benötigte Zolldeklaration beantragt wurde und welche im Moment der Übergabe der Deklaration der Eigentümer der Ware ist oder das Recht hat über die Ware zu verfügen. Neben der Deklaration muss man alle benötigten Dokumente für die Durchführung des Exportverfahrens beilegen, (Rechnung, Transportschein, Exportgenehmigung für die landwirtschaftlichen Produkte…). Das Zollverfahren des Exports beinhaltet neben der Zollaufsicht der Ware auch das Zahlen der möglichen Exportabgaben, Durchführung der Maßnahmen, Vorschriften und Eingrenzungen sowie der Maßnahmen der Handelspolitik.
Die Ware für die keine Verbote gelten und dessen Wert die Grenze von 3.000 EUR nicht übersteigt, kann bei dem Zollbüro auf dem Ausgang aus der Europäischen Union gemeldet werden. Die Zollexportbüros sind gleichzeitig auch die Zollbüros des Warenausgangs aus der Union (Grenzeinheiten in Slowenien). 

Nützliche Informationen:

Zollverwaltung der Republik Slowenien www.carina.gov.si

Das Finanzministerium, Abgabenverwaltung der Republik Slowenien  www.durs.gov.si

Projekt ICE Slowenien  ice.mra.si

Projekt ICE Kroatien  ice.azra.hr

Steuern und Zollgebühren (pdf)

Last update: 27.07.2007, 08:23