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Aufenthaltserlaubnis und Arbeitsgenehmigung

AUFENTHALTSERLAUBNIS UND ARBEITSGENEHMIGUNG IN DER REPUBLIK SLOWENIEN

Aufenthalt in Republik Slowenien
Ein Ausländer, welcher die Absicht hat in Republik Slowenien länger zu bleiben, als das anhand eines Visums erlaubt ist, oder einer wer in den Staat wegen einem anderen Grund, als jene für die Aushändigung eines Visums (oder anhand eines Reisepasses, falls es sich um die Staatsbürger der Länder handelt für welche Slowenien die Aushändigung des Visums gekündigt hat), muss dieser in der Republik Slowenien seinen Wohnort angemeldet. Die Aufenthaltserlaubnis ist zugleich eine Eintrittserlaubnis und Aufenthaltserlaubnis, was bedeutet, dass ein Ausländer, welcher diese besitzt, in den Staat eintreten kann, sich aber auch in dem Staat aufhalten darf.

Genehmigung für den Aufenthalt der Ausländer in der Republik Slowenien

Diese Genehmigung kann Zeitbefristet sein, oder nur für einen bestimmten Zweck ausgehändigt werden. Die Zeitbefristungen und Befristungen anhand des bestimmten Zwecks sind bei der Aushändigung der Zeitbefristeter Genehmigungen möglich. Die erste Aufenthaltserlaubnis für die Republik Slowenien wird als die zeitbefristete Aufenthaltserlaubnis, welche der Ausländer vor dem Eintritt in den Staat besitzen muss.  

 

Das Verfahren für die Aushändigung einer Aufenthaltserlaubnis

Den Antrag für die befristete Aufenthaltserlaubnis stellt man in der Botschaft der Republik Slowenien in dem Heimatstaat oder bei der zuständigen Körperschaft in der Republik Slowenien, falls dieses gesetzlich genehmigt ist. Der Antrag für die Aushändigung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis wird bei der Verwaltungseinheit in Republik Slowenien gestellt, und zwar bei jener wo der Ausländer sich aufhält. 

Der Ausländer muss dem Antrag für die Aushändigung der Aufenthaltsgenehmigung, folgende Dokumente als Beweis für die Erfüllung folgender Bedingungen: Ein Ausländer muss einen gültigen Reisepass besitzen, welcher mindestens drei Monate länger als der vorgesehene Aufenthalt gültig ist; Grundkrankenversicherung; verfügbare Finanzmittel für den Aufenthalt oder ein Beweis der Finanzquelle während des Aufenthalts; Beweis über die Straffreiheit aus dem Heimatstaat (falls solche Beweise von dem Heimatstaat ausgehändigt werden) und den Beweis der Erfüllung des Aufenthaltszwecks in der Republik Slowenien.

Für die Aushändigung der befristeten Aufenthaltserlaubnis muss der Ausländer eines von den gesetzlich vorgeschriebenen Gründen für den Aufenthalt in der Republik Slowenien. Die gesetzlichen Gründe sind:

  • Arbeit oder Arbeitsanstellung,
  • Familiengründung mit dem Ausländer welcher für die Republik Slowenien eine Aufenthaltsgenehmigung besitzt,
  • Status des Residentes für längere Zeit in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union,
  • Studium, Ausbildung, Spezialisierung oder Fachbefähigung und praktische Befähigung, Teilnahme bei den internationalen Austauschprogrammen und anderer Programme, welche nicht im Rahmen der formellen Ausbildung durchgeführt werden,
  • Andere gesetzlich geregelte Gründe oder geregelt durch internationalen Akten oder Gründe definiert mit verschiedenen Bräuchen.
  • Direkte slowenische Herkunft von der dritten Stufe vorwärts

Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis kann einem  Ausländerausgehändigt werden falls dieser 5 Jahre ohne Unterbrechungen in Republik Slowenien war und zwar anhand der befristeten Aufenthaltserlaubnisse und welcher die Bedingungen aus dem oben genannten Gesetzesartikel erfüllt, ohne die Bedingung von dem gültigen Reisepass (die unbefristete Aufenthaltserlaubnis kann auch einem Ausländer ausgehändigt werden, welcher keinen gültigen Reisepass hat). 

Die Erste Bedingung für die Aushändigung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ist ununterbrochener fünfjähriger Aufenthalt in der Republik Slowenien anhand der befristeten Aufenthaltsgenehmigungen. Von der gesamten Zeit, welche ein Ausländer in der Republik Slowenien aufgrund des Studiums oder der Fachbefähigung verbracht hat, wird bei der Berechnung für die benötigte Zeit bei der Aushändigung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis wird die Hälfte dafür gezählt. Die Zeit des befristeten Aufenthaltes wegen den Saisonarbeiten, als gemieteter Arbeiter, oder als täglicher Arbeitspendler und die Zeit welche eine Person unter besonderem Schutz in der Republik Slowenien verbracht hat, werden nicht in die, für die Aushändigung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, benötigte Zeit von fünf Jahren eingerechnet. 

EINSTELLEN DER STAATSANGEHÖRIGER DRITTER LÄNDER IN DER REPUBLIK SLOWENIEN

Das Gesetz über die Einstellung und die Arbeit der Ausländer (Uradni list RS, št. 4/2006 - uradno preèišèeno besedilo) + gesetzliche Vorschriften

VIII. ABSATZ – Arbeitsgenehmigung für die ausländische Unternehmungsvertreter
22. Gesetzesartikel

Arbeitsbedingungen

  1. Das Unternehmen und der selbstständige Unternehmer, definiert anhand des Gesetzes welches die Handelsgesellschaften definiert, muss für die ausländischen Angestellten, welche als Vertreter ernannt werden, eine Arbeitsgenehmigung gemäß den Gesetzesverordnungen des genannten Gesetzes, bekommen.
  2. Das Unternehmen, welches zehn oder weniger Angestellte hat, kann nur eine Arbeitsgenehmigung, Arbeitsgenehmigung für die Arbeit eines ausländischen Unternehmungsvertreter bekommen, unabhängig von der Zahl der Tochtergesellschaften.
  3. Ein selbstständiger Unternehmer, welcher zehn oder weniger Angestellte hat, kann nur eine Arbeitsgenehmigung, Arbeitsgenehmigung für die Arbeit eines ausländischen Unternehmungsvertreter bekommen, unabhängig von der Zahl der Tochtergesellschaften.
  4. Ein ausländisches Unternehmen, welches in der Republik Slowenien mit einer oder mehreren Tochtergesellschaften Geschäfte macht, kann eine Arbeitsgenehmigung für nur einen Unternehmensvertreter je Tochtergesellschaft bekommen, vorausgesehen die Tochterfirma beschäftigt zehn oder weniger Arbeiter.
  5. Die Arbeitsgenehmigung für den ausländischen Vertreter wird auf den Antrag der Arbeitgeber ausgehändigt und zwar unabhängig von der Lage und dem Verhältnis auf dem Markt. Diese wird für maximal zwei Jahre ausgehändigt.
  6. Die Arbeitsgenehmigung kann ein weiteres Mal ausgehändigt werden, falls der Arbeitgeber im Zeitpunkt wenn die vorherige Arbeitsgenehmigung gültig ist, die Geschäftsführung des Unternehmens oder des selbstständigen Unternehmer bestätigt und falls der Ausländer nicht straffällig wurde.
  7. Der Verpflichtete für die Anmeldung und Abmeldung der Arbeit ist der Arbeitsgeber.

Die Vorschriften über die Taten und Beweisen für die Entscheidung über die Aushändigung der Arbeitsgenehmigungen (Uradni list RS, št. 120/2005 od 29.12.2005.)

II. Personelle Arbeitsgenehmigung

5. Gesetzesabsatz
(1) Der Antrag für die Aushändigung der Arbeitsgenehmigung wird bei der Zentralen Verwaltung der Institution gestellt.
(2) Vor der Antragsabgabe für die Aushändigung der Arbeitsgenehmigung kann der Ausländer aus dem 10. Gesetzesartikel der ZZDT die Daten über die speziellen Schritte für die Befristung der Zahl der Ausländer bekommen, gemäß den einzelnen Tätigkeitsgebieten welche die Regierung der Republik Slowenien verordnet hat (in Weiterem – Regierung) gemäß dem 9. Absatz des 5. Gesetzesartikels des ZZDT.

1. Personelle Arbeitsgenehmigung für den Zeitraum von einem Jahr
1.1 Personelle Arbeitsgenehmigung für den selbstangestellten Ausländer

6. Gesetzesartikel
(1) Der Ausländer aus dem Absatz 4. des 10 Gesetzesartikel des ZZDT stellt den Antrag für die Aushändigung der personellen Arbeitsgenehmigung auf der Form TUJ1/2.
(2) Dem Antrag werden folgende Unterlagen beigefügt:
a) Ein Identifikationsdokument (Reisepass),
b) Beweis über die Gründung der personellen Handelsgesellschaft  bzw. der Beweis über den Eintrag des selbstständigen Unternehmers Handwerkers in den Berufsregister der Republik Slowenien bzw. über den Eintrag in das zuständige Register/Evidenz, welche gültig für die selbstständige Tätigkeit ist.

2. Personelle Arbeitsgenehmigung für die Zeit von drei Jahren
2.4 Personelle Arbeitsgenehmigung für den selbstangestellten Ausländer

12. Gesetzesartikel
(2) Neben dem oben Genannten für die Arbeitserlaubnis für ein Jahr, werden dem Antrag für die Arbeitserlaubnis für die Zeit von drei Jahren folgende Dokumente beigelegt:
b) Erklärung über die Nichtstrafbarkeit gemäß den Verordnungen des ZZDT in der Zeit wenn die vorherige Arbeitserlaubnis gültig ist,
è) Bestätigung der Steuerorganisation, dass in dem Zeitraum der vorherig geltenden Arbeitsgenehmigung die Abrechnungen der Steuerpflichtigen aus dem Arbeitsverhältnis abgegeben wurden, bzw. die Zahlungslisten und dass anhand dieser die Steuerpflichten entrichtet wurden,
d) Beweis darüber, dass der selbstständige Unternehmer zur Zeit der Antragsstellung ohne Unterbrechungen in der Republik Slowenien drei Jahre angestellt war,
e) Beweis über sie Sozialversicherung in der Republik Slowenien.

(2) Die Genehmigung für die erste Anstellung wird für die Zeit von 4 Monaten ausgehändigt.  

(3) Anhand eines Antrags des Arbeitgebers verlängert der Verbund die Gültigkeit der Arbeitsgenehmigung für die Zeit bis zu einem Jahr, falls der Ausländer sozialversichert wurde und eine Aufenthaltsgenehmigung besitzt.


Die Regierung der Republik Slowenien: www.vlada.si
Ministerium für die Innenangelegenheiten: www.mnz.gov.si
Ministerium für die Außenangelegenheiten: www.mzz.gov.si
Uradni list: www.uradni-list.si
Projekt ICE Slowenien: ice.mra.si
Projekt ICE Kroatien: ice.azra.hr

Aufenthaltserlaubnis und Arbeitsgenehmigung (pdf)

Last update: 27.07.2007, 08:08